Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Vereinshaftpflicht folgende Regelungen für spezielle Deckungsinhalte:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- aus der Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Als „nicht öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige richtet.
- aus der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen - auch außerhalb des Betriebsgeländes - sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen. Versichert gilt hierbei die Ausrichtung von Veranstaltungen bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung.
Zu 1.1 und 1.2 gilt: Sofern nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert, gelten Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert.
- aus der Teilnahme an Veranstaltungen, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen.
- aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, sofern die Voraussetzungen gemäß Teil A. Ziff. 5.3.1 vorliegen.
- aus dem Betrieb eines vereinseigenen Büros.
- aus dem Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen.
Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben/Vereinen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023