Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif "Vereinshaftpflicht" folgende Regelung für Schäden an Sachen mitversicherter Personen:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der mitversicherten Personen, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von mitversicherten Personen, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023