Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif "Vereinshaftpflicht" folgende Regelungen für Abwasserschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023