Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif "Vereinshaftpflicht" folgende Regelungen für Nebenrisiken:
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht,
unter anderem aus
- Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Verein oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und /oder der mitversicherten Personen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB);
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten;
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Vereinsstätte unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;
- aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.);
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Vereinsangehörige.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023