In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken die folgenden Bestimmungen bezüglich Ansprüchen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers:
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023