In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken die folgenden speziellen Deckungsinhalte:
- Für Hotelbetriebe gilt:
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten hotelspezifischen Risiken.
- Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,
unter anderem aus
betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen / -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, hoteleigenen Wellness-Einrichtungen, Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen, sowie – sofern hier eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen worden ist – auch aus dem Betrieb von Reitbahnen, Reithallen und der Vorhaltung von Reitpferden und dergleichen.
- Eingebrachte Sachen (§§ 701 ff. BGB)
- Gefährdungshaftung
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftung aus Beschädigung, Vernichtung und – abweichend von Ziff. 2 AHB – aus dem Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere).
Hierzu gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Gast und Tag beträgt 3.500 EUR, innerhalb dieses Betrages stehen für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten ein Betrag von 800 EUR zur Verfügung.
- Verschuldenshaftung
Die Höchstersatzleistung gemäß Vertragsteil B., Ziff. 1.2.1 dieser BBR erhöht sich – abweichend von Ziff. 2 AHB – bei Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ersatzpflichtig ist.
Die Erhöhung der Versicherungssumme bezieht sich nicht auf die Fälle gemäß Vertragsteil B., Ziff. 1.2.3 dieser BBR (Aufbewahrung von übernommenen Wertsachen) und – sofern vereinbart – Vertragsteil B., Ziff. 1.2.4 dieser BBR (Deponieren von Wertsachen in Zimmersafes).
- Aufbewahrung von übernommenen Wertsachen
Die Höchstersatzleistung gemäß Vertragsteil B., Ziff. 1.2.1 dieser BBR erhöht sich auf 50.000 EUR, wenn der Versicherungsnehmer Wertsachen zur Aufbewahrung übernimmt und gemäß § 701 in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ersatzpflichtig ist.
Lehnt der Versicherungsnehmer die Aufbewahrung von Wertsachen über 50.000 EUR ab, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Aufbewahrung ersatzpflichtig gemacht wird. Dieser Versicherungsschutz besteht, bis durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung Umfang und Grenzen der Aufbewahrungspflicht festgelegt werden.
- Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Inhalt der in Hotelzimmern installierten Wertsachen-Safes. Für den Inhalt dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen vertraglich die Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die Aufbewahrung von Wertsachen gelten (§ 701 ff. BGB).
Das Risiko aus dem Abhandenkommen, der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherbergungsgast in dem Wertsachen-Safe seines Hotelzimmers deponiert, ist mit einer Summe von 10.000 EUR je Safe versichert.
Soweit im Rahmen einer anderweitig bestehenden Betriebsversicherung Versicherungsschutz besteht, geht dieser andere Versicherungsschutz vor.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass die Safes elektronisch/digital codierbar sind, fest installiert (d.h. fest mit der Wand/Boden verbunden) sind und ein Stahlgehäuse haben. Der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden und die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirektor und einer Vertrauensperson bekannt sein.
Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleichgültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels.
- Höchstversicherungssumme
Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß Vertragsteil B., Ziff. 1.2.1, Ziff. 1.2.3 und Ziff. 1.2.4 dieser BBR Versicherungsschutz besteht, beträgt - auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden – 500.000 EUR.
- Abhandenkommen von Sachen, die nicht im Sinne von § 701 BGB eingebracht sind.
In teilweiser Änderung von Ziff. 2 und Ziff. 7.6 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Gäste, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von § 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Tag und Gast.
- Bereitstellung von Internetzugängen für Hotelgäste (z.B. über W-LAN oder Hotspots)
In Erweiterung von Vertragsteil A, Ziff. 7.18.1 d) gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Ziff. 7.18 des Vertragsteils A mitversichert.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Hotelgästen ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Hotel-W-LAN bzw. einen Hot-Spot auf aktuellem Sicherheitsstand zur Verfügung stellt. Der Versicherungsnehmer weist seine Hotelgäste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in einer Nutzungsvereinbarung auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hin, insbesondere auf die Unzulässigkeit des Herunterladens und Zurverfügungstellens urheberrechtlich geschützter Werke (Filme, Musikstücke, etc.).
Die AGB bzw. die Nutzungsvereinbarung ist diesbezüglich jeweils auf dem aktuellsten Stand zu halten, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt.
- Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern
Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von Eigentum von Musikern, das im Zusammenhang mit Veranstaltungen in das Hotel eingebracht wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 15.000 EUR je Schadenfall und 30.000 EUR je Versicherungsjahr.
- Haftung für Schäden an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung).
Die Höchstversicherungssumme beträgt 100.000 EUR je Kraftfahrzeug und maximal 2.000.000 EUR für ein einzelnes Schadenereignis.
- Abhandenkommen von Gepäck aus eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen des in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung).
Die Höchstersatzleistung je Kraftfahrzeug und Tag beträgt 10.000 EUR.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Versicherte), die das Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
- Bewegen von eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste auf dem Betriebsgrundstück, Zubringen und Abholen auch außerhalb.
- Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung an eingestellten Kraftfahrzeugen der Beherbergungsgäste (ausgenommen Inhalt und Ladung), soweit diese auf dem Betriebsgrundstück und/oder beim Zubringen und Abholen außerhalb des Betriebsgrundstückes bewegt werden. Die Versicherungssumme je Kraftfahrzeug beträgt 100.000 EUR (s. auch Ziff. 1.8.3 dieser BBR).
- Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Kraftfahrzeug geführt hat.
- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
a) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die Kraftfahrzeuge entwendet oder unbefugt gebraucht haben,
b) aus Schäden, die durch die bewegten Kraftfahrzeuge verursacht werden (siehe Vertragsteil A Ziff. 8.1 dieser BBR).
- Vermögensschäden
Vertragsteil A, Ziff. 7.14.5 a) gilt gestrichen.
- Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen.
Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben.
- Für Restaurant- / Gaststättenbetriebe sowie Appartementhäuser gilt:
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten restaurant- / gaststättenspezifischen Risiken.
Sachen von Restaurationsgästen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen mit einer Höchstersatzleistung je Tag und Gast von 5.000 EUR (gemäß § 688 BGB). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
- Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,
unter anderem aus
- betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen / -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, eigenen Wellness-Einrichtungen, Tennis-, Squash-, Golf- und Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen.
- Bereitstellung von Internetzugängen für Restaurantgäste (z.B. über W-LAN oder Hotspots)
In Erweiterung von Vertragsteil A, Ziff. 7.18.1 d) gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen von Ziff. 7.18 des Vertragsteils A mitversichert.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt 100.000 EUR. Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Restaurantgästen ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Restaurant-W-LAN bzw. einen Hot-Spot auf aktuellem Sicherheitsstand zur Verfügung stellt. Der Versicherungsnehmer weist seine Restaurantgäste in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. in einer Nutzungsvereinbarung auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hin, insbesondere auf die Unzulässigkeit des Herunterladens und Zurverfügungstellens urheberrechtlich geschützter Werke (Filme, Musikstücke, etc.).
Die AGB bzw. die Nutzungsvereinbarung ist diesbezüglich jeweils auf dem aktuellsten Stand zu halten, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt.
- Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern
Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von Eigentum von Musikern, das im Zusammenhang mit Veranstaltungen in das Restaurant bzw. die Gaststätte eingebracht wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge.
Die Höchstversicherungssumme beträgt 15.000 EUR je Schadenfall und 30.000 EUR je Versicherungsjahr.
- Für Imbiss- / Kioskbetriebe gilt:
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten betriebsspezifischen Risiken.
Sachen von Gästen des Imbissbetriebes
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von Gästen des Imbissbetriebes zur Aufbewahrung übergebenen Sachen mit einer Höchstersatzleistung je Tag und Gast von 5.000 EUR (gemäß § 688 BGB). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
- Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,
unter anderem aus
- Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen.
- Für selbständige Köche / Kellner gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als selbständiger Koch / selbständiger Kellner.
Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer kein festes Beschäftigungsverhältnis bei/mit dem Betrieb/Auftraggeber eingeht, für den er tätig wird.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an fremden beweglichen Sachen, mit denen der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt.
- Für Diskothekenbetriebe / Tanzlokale gilt
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten betriebsspezifischen Risiken.
Sachen von Restaurationsgäste
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen mit einer Höchstersatzleistung je Tag und Gast von 5.000 EUR (gemäß § 688 BGB). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben.
- Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,
unter anderem aus
- betriebseigenen Sälen, Tagungsräumen, Sport- / Fitnesseinrichtungen / -geräten, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, eigene Wellness-Einrichtungen, Minigolfanlagen, Kegel- / Bowlingbahnen, Kinderspielplätzen, Parkplätzen, dem Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen aus eigener Herstellung und dergleichen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023