Im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für das Auslösen von Fehlalarmen:
Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023