Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken die nachfolgenden Bestimmungen bezüglich der Beauftragung externer Unternehmen bzw. Subunternehmen:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen, auch Kraftfuhrunternehmen.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen / Kraftfuhrunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023