In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken die folgenden Bestimmungen bezüglich Nebenrisiken:
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken,
unter anderem aus
- Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB);
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
- der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
- aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten;
- aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen und Festveranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen;
- aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde;
- aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
- aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;
- aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
- aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.);
- aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;
- aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser;
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen;
- – abweichend von Ziff. 7.12 AHB – aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden.
Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht,
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023