Im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen bezüglich der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden:
- Umfang der Mitversicherung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
a) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Mieter des im Versicherungsschein beschriebenen Objektes geschädigt wird und
b) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Mieter seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Mieters festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
- Leistungsbeschränkungen
Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf Schadenersatzansprüche, die aus einem Mietsachschaden resultieren.
Ein Mietsachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen
a) Abnutzung und Verschleiß;
b) Schäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
c) aus einem Mietsachschaden resultierender Vermögensschäden (z.B. Mietausfall).
- Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland festgestellt worden ist. Anerkennungs-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit die Forderung der Sach- und Rechtslage entspricht;
b) der schädigende Mieter zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
ba) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Mieter in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
bb) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Mieter in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der VN hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Umfang der Forderungsausfalldeckung für Mietsachschäden
a) Versicherungsschutz besteht bis zu der Höhe der titulierten Forderung. Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 10.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Mieter erstreckt;
b) dem schadenersatzpflichtigen Mieter stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu;
c) die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 250 EUR, maximal 1.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024