In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich versehentlicher Obliegenheitsverletzungen:
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 26 AHB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024