Im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für den Versicherungsgegenstand:
z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude (Garagen, Carports und dergleichen) oder Grundstück. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Übt der VN auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung gewährt.
Abweichend hiervon wird Versicherungsschutz für das Haus- und Grundbesitzer-Risiko dann geboten, wenn der VN einen eigenen Bürobetrieb in dem versicherten Risiko unterhält. Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten, d. h., eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht vor. Ausgeschlossen bleiben Schäden aufgrund der beruflichen Tätigkeit.
- Photovoltaikanlagen:
Versicherungsschutz gilt für Betreiber einer stationären Photovoltaikanlage/Solaranlage auf dem eigenen Versicherungsgrundstück bis zu einer Leistung von 25 kWp.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück. Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
- Wallboxen / E-Ladestationen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wallboxen/E-Ladestationen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück stehen. Wallboxen/E-Ladestationen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).
Versicherungsschutz besteht subsidiär, bestehende KFZ- oder Gebäude-Versicherungen gehen vor.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wallboxen/E-Ladestation mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben werden.
Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024