In der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen: Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gelten darüber hinaus ergänzende Regelungen:
(1) VN ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(3) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
(4) Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB –
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft;
Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024