Im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen für die Zusatzversicherung Bauherren-Haftpflicht:
Abweichend von A. 3.1.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht
- des VN als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 2.000.000 EUR je Bauvorhaben mitversichert, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz besteht nur für Bauvorhaben, welche nach Abschluss des Bauvorhabens zu privaten Zwecken (Eigennutzung) durch den Versicherungsnehmer genutzt werden.
Eigenleistungen im Rahmen der Bauarbeiten gelten bis 50.000 EUR mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 4. AHB).
Schäden an Bauobjekten sind ausgeschlossen.
- Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Ziff. 7.5 u. Ziff. 7.4 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden beträgt 20 %, mindestens 50 EUR, höchstens 2.500 EUR. Die Selbstbeteiligung erhöht sich auf 25 %, mindestens 250 EUR, höchstens 7.500 EUR, wenn der VN oder sein Bevollmächtigter vor Beginn der Arbeiten sich nicht bei den zuständigen Stellen nach der Lage und dem Verlauf der Erdleitungen erkundigt oder den für die Baustelle Verantwortlichen nicht über das Ergebnis seiner Erkundigungen informiert hatte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024