Im Tarif Plus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen zur Forderungsausfalldeckung:
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:
- Die Haftpflichtkasse gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass das versicherte Risiko während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
- Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom VN wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
- Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Haftpflichtkasse kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
- Bei Verstoß gegen die in Position 5.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziff. 26 AHB verlieren.
- Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
- Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
- Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
- Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Personen, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
- Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Wohngebäudeversicherung) oder für den Dritten bestehenden Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
- Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024