In der Privathaftpflicht sind gewöhnlich keine Schäden durch das Führen eines Kfz mitversichert. Ab der Produktlinie PHV Einfach Besser und Einfach Komplett in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist allerdings die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges subsidiär mitversichert. Dies gilt wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht-Versicherung Deckung besteht.
Beispiel
Herr Noll mietet sich in seinem Italien-Urlaub einen Leihwagen. Er verursacht einen schweren Verkehrsunfall mit mehreren verletzten Personen. Die Haftpflicht-Versicherung des Leihwagenanbieters gewährt Versicherungsschutz nur in äußerst geringer Höhe. Den diese Summe übersteigenden Schaden kann der Versicherungsnehmer ab der Produktlinie PHV Einfach Besser und Einfach Komplett absichern.
1. Mitversichert gilt im Tarif Einfach Besser und Einfach Komplett - abweichend von A. III. - die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
2. Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
3. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der VN
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
5. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der VN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der VN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
6. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.