Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen ist in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse mitversichert. Ebenso gilt die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen und der aus einem Arbeitsvertrag mit der Betreuung von Wohnung, Haus, Garten oder dem Streudienst beschäftigten Personen in dieser Eigenschaft als mitversichert.
Beispiel 1
Die Haushaltshilfe von Frau Krieger bricht sich bei der Verrichtung ihrer Arbeit ein Bein. Die Krankenkasse fordert Regress von der Dienstherrin, da die Leiter, auf der die Haushaltshilfe stand, nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand war. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse begleicht die entstehenden Kosten.
Beispiel 2
Der Gärtner Herr Schleicher beschädigt bei der Verrichtung seiner Tätigkeit bei Herrn Schulze durch einen herunterfallenden Ast das Auto des Nachbarn. Der Schaden ist über die Privathaftpflicht-Versicherung seines Dienstherrn bei der Haftpflichtkasse versichert.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBRA. I. Ziff. 2/BBRA. II. Ziff. 2