Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung von Photovoltaik- oder Solaranlagen (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlage, Kleinwindanlage, Mini-Blockheizkraftwerk) gilt im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse als mitversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich sowohl auf die Verkehrssicherungspflicht als auch auf die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung).
Beispiel 1
Herr Zahn besitzt ein Einfamilienhaus. Bei einem Unwetter werden Teile der dort installierten Photovoltaikanlage vom Dach gerissen und beschädigen mehrere auf der Straße geparkte Autos. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gewährt Versicherungsschutz.
Beispiel 2
Das örtliche Stromversorgungsunternehmen stellt gegen Herrn Viereck Schadenersatzansprüche, da seine Photovoltaikanlage einen Überspannungsschaden an einem Transformator verursacht haben soll. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Viereck befasst sich mit der Prüfung der Haftpflicht.