In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt in der Produktlinie PHV Einfach Besser die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen Nebentätigkeiten bis max. 12.000 EUR Jahresumsatz mitversichert. In der PHV Einfach Komplett sind sogar 22.000 EUR abgesichert.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des VN aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
- Alleinunterhalter
- Annahmestellen für Sammelbesteller
- Änderungsschneiderei, Stickerei
- Daten- und Texterfassung
- Fotografen
- Friseure
- Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr
- Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
- Kunsthandwerker, Töpfer
- Lehrer (nebenberuflich), z. B. Musiklehrer, Sprachlehrer)
- Markt- und Meinungsforschung
- Souvenirhandel, Schmuckhandel
- Tierbetreuung
- Übersetzer
Beispiel
Neben ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung arbeitet Frau Knöll nebenberuflich als „mobile Friseurin“ und verletzt eine Kundin beim Haareschneiden. Der dadurch entstandene Personenschaden kann über die Produktlinie PHV Einfach Besser mitversichert werden.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: Besondere Bedingungen B. I. Ziff. 11
1. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des VN aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
- Alleinunterhalter
- Annahmestellen für Sammelbesteller
- Änderungsschneiderei, Stickerei
- Daten- und Texterfassung
- Fotografen
- Friseure
- Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr
- Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
- Kunsthandwerker, Töpfer
- Lehrer (nebenberuflich), z. B. Musiklehrer, Sprachlehrer)
- Markt- und Meinungsforschung
- Souvenirhandel, Schmuckhandel
- Tierbetreuung
- Übersetzer
2. Mitversichert gelten auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den
sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
3. Für die unter 1. und 2. beschriebenen Nebentätigkeiten gilt:
a) Voraussetzungen für die Mitversicherung sind:
- Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig
bestritten. - Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück, z. B. ein Ladengeschäft o. ä., existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
- Es wird kein Personal beschäftigt.
- Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 10.000 EUR.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen in Ziff. 3.1 (2) und
(3) AHB (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und Ziff. 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
b) Deckungserweiterung:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
c) Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
- aus Vermögensschäden Ziff. 2 AHB;
- wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
- wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
- wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der VN in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; - dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
- aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.