In der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht.
Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Pferden und Fuhrwerken sind nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Wichtiger Hinweis: Ansprüche des Halters / Eigentümers gegen den Versicherungsnehmer
Diese Ansprüche sind mitversichert über "geliehene Sachen"
Beispiel
Weil der Eigentümer für ein halbes Jahr ins Ausland muss, erklärt sich Frau Glöckner bereit, in dieser Zeit dessen Pferd zu hüten. Als sie das Pferd vom Stall auf die Koppel führt, tritt es plötzlich aus und beschädigt ein geparktes Fahrzeug. Frau Glöckners Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse reguliert die berechtigten Ansprüche des Fahrzeughalters.