In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
- (1) Begriff der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
- a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des
Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose
Person geführt wird und - b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem. SGB II) bezieht.
- a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des
- (2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
- a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate
ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige
Beschäftigung) und - b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
- c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für
maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. - d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
- a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate
- (3) Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser
Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages
fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute
Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt. - (4) Nachweispflicht
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vom
Versicherungsnehmer zu erbringen. - Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war