Tagesmütter haften für die durch ihre minderjährigen Tageskinder verursachten Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/ Tageseltern, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht mitversichert. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Eingeschlossen sind zudem auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber Tagesmutter/Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
Beispiel 1
Gegen ein geringfügiges Entgelt betreut Frau Clemens ein vierjähriges Kind. Beim Spielen verletzt sich das Kind am Auge mit einer herumliegenden Schere. Die Eltern des Kindes sind der Meinung, dass die Tagesmutter ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt und den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat. Die Eltern des Kindes fordern Schadenersatz. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Frau Clemens übernimmt hier die Klärung und ggf. die Regulierung.
Beispiel 2
Frau Max arbeitet als Tagesmutter von drei kleinen Kindern, mit denen sie zum nahe gelegenen Spielplatz geht. Einer der Jungen haut beim Spielen in der Sandkiste unbeabsichtigt einem Mädchen seine Blechschaufel auf den Kopf und verletzt sie dabei. Da Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht selbst für ihre Schäden haften, wird hier geprüft, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter vorliegt. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Frau Max kümmert sich um ihre Interessen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen,
z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der VN den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung der AHB – auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern
und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.