Es besteht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem jetzigen und dem früheren Besitzer eines Wohnhauses. Der frühere Besitzer des Grundstücks bleibt gem. § 836 Abs. 2 BGB noch für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Besitzes verantwortlich, es sei denn, er kann beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der spätere Besitzer durch Beachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt dieses Risiko mitversichert.
Beispiel
Vom Einfamilienhaus des aktuellen Hausbesitzers Herrn Neumann löst sich die Fernsehantenne und fällt auf das vor dem Haus stehende Auto des Herrn Krause. Herr Krause macht Herrn Neumann für den Schaden verantwortlich. Herr Neumann weigert sich, den Schaden zu übernehmen, da er das Haus erst vor wenigen Tagen von Herrn Müller gekauft hat und daher noch keine Zeit finden konnte, sich umfassend über den baulichen Zustand aller Gebäudeteile zu informieren. Daraufhin macht Herr Krause seine Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Besitzer Herrn Müller geltend. Herr Müller, Kunde der Haftpflichtkasse, genießt als ehemaliger Besitzer dieses Hauses Nachhaftungs-Versicherungsschutz im Rahmen seiner Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse.