In der Produktlinie PHV Einfach Komplett der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Beispiel 1
Der freiberuflich tätige Pianist und Klavierlehrer Herr Held beobachtet zufällig, dass seine Klavierschülerin an der Bushaltestelle von einer Gruppe Jugendlicher beleidigt und angegriffen wird. Er eilt ihr sofort zur Hilfe und kann die Angreifer vertreiben. Leider wird er dabei von einem der Angreifer mit einem Tritt schwer an der rechten Hand verletzt. Auf Grund dieser Verletzung kann Herr Held mehrere Wochen nicht Klavier spielen und muss Konzerte absagen. Hierdurch entsteht ihm ein erheblicher Verdienstausfallschaden. Da die Täter nicht ermittelt werden können, erhält Herr Held nur Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes, unter anderem eine Beschädigtenrente gemäß den §§ 30-34 des Bundesversorgungsgesetzes. Hier übernimmt die PHV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse zusätzlich zu den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der gemäß den §§ 30-34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligten Leistungen für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, maximal 50.000 EUR. Mit diesem Betrag kann Herr Held seinen Verdienstausfallschaden ausgleichen.
Beispiel 2
Frau Stark wird beim Joggen im Wald von einem Mann mit einem Messer angegriffen und verletzt. Als weitere Jogger Frau Stark zur Hilfe eilen, flieht der Angreifer unerkannt. Frau Stark kann wegen der schweren Verletzungen unter anderem ihre seit langem geplante Weltreise mit ihrem Mann nicht antreten. Da der Täter nicht ermittelt werden kann, erhält Frau Stark nur Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, unter anderem auch Beschädigtenrente gemäß den §§ 30-34 des Bundesversorgungsgesetzes. Die PHV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse leistet hier zusätzlich noch den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistung gemäß den §§ 30-34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, maximal 50.000 EUR. Mit diesem Betrag kann Frau Stark zumindest die Kosten für die entgangene Weltreise decken.
1. Gegenstand der Opferhilfe: Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
- Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
2. Versicherte Personen: Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
- der Versicherungsnehmer;
- die in der PHV unter A. II. Ziff. 1 a) bis e) mitversicherten Personen.
3. Leistungsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
4. Umfang der Leistung: Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
5. Ausschlüsse: Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
- psychische Primär- und Folgeschäden.
6. Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes: Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
- die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
- die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.