Die gesetzliche Haftpflicht als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde oder als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken gilt im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse mitversichert, soweit nicht über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Beispiel
Für einen Ausflug hat sich Herr Hahn eine Kutsche samt Pferd von einem Bekannten geliehen, der keine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besitzt. Während des Ausflugs streift Herr Hahn in einer engen Gasse mit der geliehenen Kutsche ein geparktes Auto. Für den Schaden an dem geparkten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz über seine aktuelle Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse. Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer der Pferde und Fuhrwerke sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.