In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt für Regressansprüche bei Haftpflichtansprüchen der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer wegen Personenschäden:
Grundsätzlich sind zwar im Rahmen der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen, jedoch gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungen sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie sonstigen Versicherern wegen Personenschäden explizit mitversichert.
Beispiel
Herr Graf lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren dreijähriger Tochter zusammen. Während die Kindesmutter allein einkaufen geht, stürzt zu Hause ihr Kind in einem unbeaufsichtigten Moment und bricht sich dabei einen Arm. Die Krankenkasse des Kindes stellt nach Abschluss der Heilbehandlung Regressansprüche gegen Herrn Graf, da er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Graf nimmt den Fall auf.