Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Gesundheitsschäden durch Strahlen, wie Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen, künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen und energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt, sind nach den Bedingungen der Unfall Einfach mitversichert. Lediglich Gesundheitsschäden in Bezug auf Kernenergie sind ausgeschlossen.
Beispiel
Herr Horn wird bei einem Clubbesuch durch einen Laserpointer geblendet, bei dem sein rechtes Auge erblindet.