Die private Unfallversicherung der Haftpflichtkasse leistet für die reinen Folgen eines Unfalls. Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass schon vor einem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den durch das
Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt haben. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Krankheiten oder Gebrechen ist nicht Gegenstand der privaten Unfall-Versicherung. Haben solche Krankheiten oder Gebrechen an
den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Unfallversicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Dies jedoch nur, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird. Ärzte können durch den sogenannten Mitwirkungsanteil ausdrücken, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Grenze, ab wann ein Abzug erfolgt und bis zu welchem Mitwirkungsanteil die volle Leistung erfolgt, ist in den einzelnen Leistungsstufen unterschiedlich. In der Leistungsstufe Vollschutz kann sogar gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet werden.
Beispiel
Frau Brügge verdreht sich beim Skifahren das Bein und erleidet einen Einriss eines bereits vorgeschädigten Meniskus. Vom Arzt wird bestätigt, dass die Vorschädigung zu 50 % an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Es wird darüber hinaus ein Invaliditätsanspruch in
Höhe von insgesamt 1/5 Beinwert festgestellt. Es ergibt sich folgende Berechnung:
- AUB
1/5 Beinwert (70 %) = 14 %
davon Abzug 50 % wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen = Invaliditätsgrad 7 % - Unfall VARIO Vollschutz
1/5 Beinwert (80 %) = 16 %
kein Abzug wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen
Invaliditätsgrad bleibt demzufolge bei 16 %
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBU 1. Ziffer 31, 2. Ziffer 25, 3. Ziffer 20
1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele: Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z.B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung.
2. Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10%. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50% mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5%.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, nehmen wir keine Minderung vor.