Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Die Einstufung in diese Gefahrengruppe erfolgt für Frauen sowie Männer, die
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körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit - auch gelegentlich - (einschließlich mitarbeitende Meister) verrichten,
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Holz, Metall, Kunststoff, Steine, Erde be- oder verarbeiten,
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im Labor tätig sind, mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen umgehen,
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Maschinen bedienen, einrichten, warten oder reparieren,
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bei der Polizei, bei der Steuer-/ Zollfahndung, bei der Feuerwehr, als Wachbedienstete tätig sind,
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als Berufskraftfahrer, als Kurier, in der Landwirtschaft tätig sind,
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als Sport-, Fitness- oder Tanzlehrer bzw. Trainer tätig sind, Sport studieren,
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mit Tieren arbeiten.