Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Durch die Infektionsklausel unter den Produktlinien Einfach Komplett und Einfach Besser fallen sämtliche Infektionen unter den Versicherungsschutz, die dadurch entstanden sind, dass Krankheitserreger durch eine Beschädigung der Haut gelangt sind. Dabei muss mindestens die oberste Hautschicht durchtrennt sein (z. B. durch Insektenstiche oder -bisse) oder es müssen infektiöse Sekrete durch plötzliches Eindringen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sein. Ferner fallen Infektionen durch Schutzimpfungen unter den Versicherungsschutz. Auch gilt der reine Ausbruch folgender Krankheiten als Unfall: Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra und Typhus/Paratyphus. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheins stattfand. Borreliose und Enzephalitis sind typische Erkrankungen, die durch einen Zeckenbiss verursacht werden können. Eingeschlossen sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung.
Beispiel
Frau Berger macht einen Spaziergang durch den Wald. Dabei wird sie von einer Zecke gebissen. Es wird eine Borreliose festgestellt, die aufgrund der Infektionsklausel mitversichert ist.
Infektionsklausel für Heilberufe
Unter den Versicherungsschutz der Unfall Einfach Komplett fallen auch Infektionen, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer Berufstätigkeit hiermit infiziert.
Beispiel
Die Arzthelferin Frau Kloss nimmt einem Patienten Blut ab. Versehentlich greift Sie nach der Blutentnahme auf die Nadel, sticht sich mit dieser in die Hand und infiziert sich mit Hepatitis.