Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Wird ein Unfall vermutet oder ist ein Unfall eingetreten, werden erforderliche Such- und Rettungskosten sowie die Transportkosten ins nächste Krankenhaus erstattet. Verstirbt die versicherte Person im Ausland durch einen Unfall, werden auch die Überführungskosten des
Leichnams nach Deutschland erstattet.
Beispiel 1
Herr Zöller meldet sich in seinem Urlaubshotel zu einer Ganztageswanderung ab. Bis spätestens 21 Uhr will er wieder zurück sein. Um 22 Uhr hat er sich noch nicht in seinem Hotel gemeldet. Da
der Hoteleigentümer einen Unfall vermutet, meldet er den Fall der Bergwacht, die sofort eine Suche nach dem Unfall Wanderer veranlasst. Um 23 Uhr erscheint Herr Zöller im Hotel. Er hatte sich in der Zeit einfach völlig verschätzt. Die Suche nach ihm kann abgebrochen werden.
Da jedoch ein Unfall vermutet werden konnte, werden die angefallenen Kosten der Bergwacht durch seine Unfall-Versicherung ersetzt.
Beispiel 2
Herr Karl war allein zu einer kleinen Bergwanderung aufgebrochen und viele Stunden später immer noch nicht zurückgekehrt. Seine Frau macht sich große Sorgen und informiert die Bergwacht. Sie findet den Wanderer mit gebrochenem Knöchel an einer unzugänglichen Stelle. Er muss mit
einem Helikopter geborgen und ins Krankenhaus geflogen werden. Sämtliche Kosten werden bis zur Höhe der Versicherungssumme von seiner Unfall-Versicherung übernommen.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Voraussetzungen
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik entstanden.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.