Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Bei der Integralfranchise handelt es sich um eine Variante der Selbstbeteiligung.
Ist die Invaliditätsleistung mit Integralfranchise vereinbart, leisten wir für Unfälle mit schweren Verletzungen und einer hohen verbliebenen Invalidität (über 25 %) so, als sei keine Selbstbeteiligung vereinbart. Bei Unfällen mit geringer Invalidität (25 % und darunter) hingegen, entsteht keine Leistung. Der Vorteil der Invaliditätsleistung mit Integralfranchise besteht darin, dass die Beiträge hierfür deutlich geringer ausfallen, als für eine Invaliditätsleistung ohne Selbstbeteiligung.
Beispiel 1
Für Herrn Mönch ist eine Invaliditätsleistung mit Integralfranchise von 100.000 EUR und 500 % Progression vereinbart. Bei einem Sportunfall zieht Herr Mönch sich eine komplizierte Sprunggelenksfraktur zu, welche eine Beeinträchtigung des Beines von 2/5 hinterlässt. Dies ergibt nach der Gliedertaxe “Komfort” einen Invaliditätsgrad von 32 %. Der Invaliditätsgrad liegt über 25 %, eine Leistung erfolgt. Da eine Progression von 500 % vereinbart ist, steigt die Invaliditätsleistung von 32 % auf 46 %. Es werden 46.000 EUR geleistet.
Beispiel 2
Herrn Mönch erleidet bei dem Sportunfall statt der Sprunggelenksfraktur einen Kreuzbandriss des Knies, welcher eine Beeinträchtigung des Beines von 1/10 hinterlässt. Dies ergibt nach der Gliedertaxe “Komfort” einen Invaliditätsgrad von 8 %. Durch diese Invalidität sind Herrn Mönch keine Kosten entstanden und durch Anpassung und Muskelaufbau kann die Beeinträchtigung gut kompensiert werden. Da der Invaliditätsgrad unter 25 % liegt, wird hierfür keine Summe ausbezahlt.