Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine als Reiseveranstalter Folgendes hinsichtlich der Vorwärts- und Rückwärtsversicherung:
- Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (Ziff. 8 AHB) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.
- Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder Versicherten, oder seinen Sozien bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfang- und Endpunkt zu bezeichnen.
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer, Versicherten, seinen Sozien, als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
- Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019