Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse finden im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine, die als Reiseveranstalter tätig sind, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen Anwendung. Diese gelten für die Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern, die als vertragsschließende Luftfrachtführer auftreten.
Der Versicherung liegen die AHB mit folgenden Abänderungen und Ergänzungen zugrunde:
a) Gegenstand der Versicherung
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Abänderung von Ziff. 4 AHB nur auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vertragsschließendem Luftfrachtführer für Personen- oder Sachschäden aus einer von ihm veranstalteten Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration aufgrund der bei nationaler oder internationaler Beförderung jeweils anwendbaren Haftungsbestimmungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer den von ihm für die Flugreise abgeschlossenen Verträgen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, soweit diese nicht über die gesetzliche Haftung hinausgehen, zugrunde legt. Eine weitergehende Haftung ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Versicherer gedeckt.
- Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise oder der Rechtsnachfolger des Reiseteilnehmers nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz zu erlangen vermag.
- In den AHB gelten als gestrichen:
Ziff. 4 AHB Vorsorge-Versicherung
Ziff. 7.9 AHB Auslandsschäden
Ziff. 15 AHB Beitragsangleichung
Ziff. 16 AHB und Ziff. 18 AHB.
b) Mitversicherte Personen
Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- der für den Versicherungsnehmer tätigen Hilfspersonen, mit Ausnahme des ausführenden Luftfrachtführers und dessen Leute,
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
c) Örtlicher Geltungsbereich
- Die Versicherung gilt weltweit.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
d) Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen
- Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind;
- Schäden, die mit Fluglärm und Überschallknall unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen;
- Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen mit Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren
Unruhen, Arbeitsunruhen, Gewalt-, Terror- oder Sabotageakten, Erdbeben sowie Verfügungen und Maßnahmen von hoher Hand.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019