Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine als Reiseveranstalter Folgendes hinsichtlich des Gegenstands der Versicherung im Bereich der Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden:
- Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten -Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
- 1. Es sind jedoch – zu b) mit der in § 3 Ziff. II Abs. 2 und 3 AVB vorgesehenen beschränkten Beteiligung des Versicherers – in die Versicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken,
b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.
- Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu 1 a) und 1 b) sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung.
Ferner sind von der Einbeziehung zu 1 b) ausgeschlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
- Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. z.B. § 4 Ziff. 5,6 AVB), als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019