Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine als Reiseveranstalter die nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern:
- Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter Versicherungsschutz nach Maßgaben der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) für den Fall, dass er von Teilnehmern an von ihm veranstalteten Reisen für Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Mitversichert sind Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, wegen Verdienstausfalls oder zusätzlicher Mehraufwendungen der Reisenden.
- Mitversichert ist die gleichartige persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Betriebsangehörigen und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
- Der Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden erstreckt sich auf die folgenden Tätigkeiten eines Reiseveranstalters:
a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistungen;
b) Zusammenstellung von Einzelleistungen;
c) Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten;
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung;
e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistung gemäß Reisevertrag;
f) Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen;
g) Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln (sofern dies ausdrücklich Gegenstand des Reisevertrages ist).
Nicht versichert sind folgende Eigenschaften oder Tätigkeiten:
a) Unterhaltung von Reisebüros;
b) Betrieb von Hotels oder sonstigen Unterkünften, Gaststätten, Restaurants, Bars und gleichartigen Unternehmen;
c) Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln, Bussen, Schiffen oder Flugzeugen; einschließlich hierfür vorgenommener Verkaufs-, Reservierungs- und Auskunftstätigkeit.
- § 1 Ziff. II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) findet keine Anwendung.
- Abweichungen von § 2 Ziff. 1 AVB umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
- Abweichend von § 3 Ziff. II Abs. 2 AVB kann im Versicherungsschein die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden.
- Abweichend von § 3 Ziff. II Abs. 2 AVB kann im Versicherungsschein der von dem Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall allein zu tragende Schaden auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
- § 3 Ziff. II Abs. 4 AVB findet keine Anwendung.
- Abweichend von § 4 Ziff. 1 AVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischer Rechtsvorschriften, soweit sie den Devisenverkehr, Pass- und Reisedokumente, Zollformalitäten und Gesundheitszeugnisse betreffen.
- § 4 Ziff. 7 AVB findet keine Anwendung.
- Ausgeschlossen sind – in Ergänzung von § 4 AVB – Ansprüche von Reisenden auf Rückzahlung der Reisekosten oder Gewährung von
Preisnachlässen sowie Ansprüche von Transport- oder Reiseunternehmen auf Zahlung von Reisekosten bzw. Preisdifferenzen.
- Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz erlangen kann.
Selbstbeteiligung
Von jedem Vermögensschaden hat der Versicherungsnehmer 10%, mindestens 25 EUR, höchstens 500 EUR selbst zu tragen.
Erläuterungen zu Punkt 11 der Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern:
Ist der Wert der erhaltenen Reiseleistungen geringer als der Wert der gebuchten Reiseleistungen, so sind die sich daraus ergebenden Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019