Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für Wohnimmobilienverwalter Folgendes hinsichtlich der Vorsorgeversicherung für die gewerbliche Verwaltung von Gewerbeimmobilien:
- Wird nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken neu übernommen, besteht ab dem Zeitpunkt der Übernahme Versicherungsschutz im Rahmen einer eigenständigen, zusätzlichen Versicherungssumme.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neu übernommene Verwaltung erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Der Versicherer ist berechtigt, für die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken rückwirkend ab deren Entstehung.
- Der Versicherungsschutz für die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4 auf 500.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
- Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von §§ 1 oder 2 KWG, als REIT, Kapitalverwaltungsgesellschaft, extern verwaltete Investmentgesellschaft und ausgelagerte Tätigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Tätigkeiten, die einer Pflichtversicherung unterliegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020