Für die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen hinsichtlich der Versicherung der Abwasseranlagen sowie der Einwirkungshaftung:
- Gegenstand der Versicherung
Falls besonders vereinbart, wird abweichend von Ziffer 7.14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz im Rahmen von Ziff. 1. und der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend der Beschreibung des Wagnisses im Antrag ausgedehnt auf Haftpflichtansprüche wegen Gewässerschäden, die sich daraus ergeben, dass
a) Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
b) in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung).
- Beschaffenheit der Anlagen
Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem störungsfreiem Betriebsablauf
a) die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis, insbesondere der darin angeordneten Bedingungen oder Auflagen, hält und
b) die Abwässer dementsprechende vorhandene Reinigungs-, Entgiftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
- Versicherung neuer Risiken
(1) Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge.
(2) Neue Risiken sind beispielsweise: neue oder erheblich geänderte Abwassereinleitungen, wesentliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer, die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen, sowie erhebliche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
- Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024