Für die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der Jahresmaximierung:
Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung. Die sich daran anschließende Versicherungssumme bis 20.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind 1-fach jahresmaximiert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024