Für die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Erläuterungen:
- Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§22 alt) des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
- Nach Ziff. 1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
- Rettungskosten im Sinne von Ziff. 1.3 entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
XIII Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen
der Betriebs-Haftpflichtversicherung
– außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und
Einwirkungsrisiko – Stand 01.01.2019
HUG 52
Stand 01.01.2019
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024