Für die Gewässerschadenhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich der Versicherung der Anlagenhaftung:
- Gegenstand der Versicherung
(1) Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Gesetzen für das im Antrag beschriebene Wagnis, soweit sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass aus einer Anlage des Versicherungsnehmers, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe – ausgenommen Abwässer – in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein (Anlagenhaftung).
(2) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.
(3) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
(4) Mitversichert sind:
a) der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
b) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch handelt.
- Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt.
- Rettungskosten
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Vorsätzliche Verstöße
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
- Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 (1)) selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024