In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde-/ Pferdehalters:
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit der Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die hier geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
(1) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
(2) häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
(1) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 5.000.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme;
(2) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer). Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 30.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme;
(3) Stallungen, Reithallen und Weiden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR;
(4) Hunde- und Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern abweichend von A1-7.8 dieser Bedingungen. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR;
(5) Kutschen und Schlitten. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt;
(6) sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Hunderucksäcke, Hundeschwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, Leinen, Reit- und Pflegezubehör und Sättel.) Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind,
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
- Ehrenamtlicher Einsatz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Einsatz des versicherten Tieres bei
(1) ehrenamtlichen Tätigkeiten
(2) Veranstaltungen und Vereinszwecken
und als
(3) Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier
(4) Rettungs- oder Suchtier
Mitversichert gilt auch die Überlassung des Tieres zu diesem Zweck an Dritte.
- Beruflicher Einsatz/Gewerbliche Nutzung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Nutzung des versicherten Tieres
(1) als Therapie-, Assistenz- Schul- oder Besuchstier,
(2) als Rettungs- oder Suchtier,
(3) zu Zuchtzwecken,
sofern nicht Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Gesamtjahresumsatz von 2.500 EUR nicht überschritten wird.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der dienstlichen Nutzung zu therapeutischen Zwecken (Schulhund), sofern nicht Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
(2) auf einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind;
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Welpen und Fohlen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen bzw. von Fohlen ab Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw. Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.
- Erweiterte Vorsorge
- Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1),
(1) die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
(2) jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
(1) die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
(2) der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
(3) der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
(4) auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
(5) der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
(1) im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
(2) berufliche und gewerbliche Risiken;
(3) die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
(4) vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
(5) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
(6) gesetzliche Erfüllungsansprüche
(7) Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
(8) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
- Verzicht auf Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung vereinbarten
(1) Selbstbeteiligungen - sofern es sich nicht um eine generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt.
(2) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
(1) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
(2) die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
(1) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
(2) beruflichen und gewerblichen Risiken;
(3) vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
(4) Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
(5) gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
(6) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
(7) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(8) Assistance-Dienstleistungen;
(9) Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit der Abschnitt keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die hier geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
(1) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
(2) häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
(1) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 5.000.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme;
(2) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer). Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 30.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme;
(3) Stallungen, Reithallen und Weiden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR;
(4) Hunde- und Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern abweichend von A1-7.8 dieser Bedingungen. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR;
(5) Kutschen und Schlitten. Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt;
(6) sonstigen beweglichen Sachen (z.B. Hunderucksäcke, Hundeschwimmwesten, Geschirre, Krankenschuhe, Inhalationsgeräte, Leinen, Reit- und Pflegezubehör und Sättel.) Die Versicherungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000 EUR.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind,
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
- Ehrenamtlicher Einsatz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem unentgeltlichen Einsatz des versicherten Tieres bei
(1) ehrenamtlichen Tätigkeiten
(2) Veranstaltungen und Vereinszwecken
und als
(3) Therapie-, Assistenz- oder Besuchstier
(4) Rettungs- oder Suchtier
Mitversichert gilt auch die Überlassung des Tieres zu diesem Zweck an Dritte.
- Beruflicher Einsatz/Gewerbliche Nutzung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Nutzung des versicherten Tieres
(1) als Therapie-, Assistenz- Schul- oder Besuchstier,
(2) als Rettungs- oder Suchtier,
(3) zu Zuchtzwecken,
sofern nicht Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Gesamtjahresumsatz von 2.500 EUR nicht überschritten wird.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der dienstlichen Nutzung zu therapeutischen Zwecken (Schulhund), sofern nicht Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflicht-Versicherungsvertrag besteht.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
(2) auf einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind;
(3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Welpen und Fohlen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen bzw. von Fohlen ab Geburt bis zum Ende des 1. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass die Welpen bzw. Fohlen im Besitz des Versicherungsnehmers sind.
- Erweiterte Vorsorge
- Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1),
(1) die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
(2) jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
(1) die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
(2) der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
(3) der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
(4) auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
(5) der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
(1) im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
(2) berufliche und gewerbliche Risiken;
(3) die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
(4) vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
(5) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
(6) gesetzliche Erfüllungsansprüche
(7) Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
(8) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
- Verzicht auf Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB private Hundehalterhaftpflicht-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung vereinbarten
(1) Selbstbeteiligungen - sofern es sich nicht um eine generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt.
(2) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
(1) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
(2) die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
(1) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
(2) beruflichen und gewerblichen Risiken;
(3) vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
(4) Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
(5) gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
(6) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
(7) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(8) Assistance-Dienstleistungen;
(9) Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025