In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Mediations-Rechtsschutz:
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Versicherer benennt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 2.
(2) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des von ihm benannten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als 6.000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(3) Abweichend von Abs. (1) Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet der Versicherer abweichend von Abs. (2) höchstens acht Sitzungsstunden à maximal 180 EUR. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauftragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Risikoträger:
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Der Versicherer benennt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Rahmen von Abs. 2.
(2) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des von ihm benannten Mediators für die Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR je Mediationsverfahren, jedoch nicht mehr als 6.000 EUR für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationsverfahren. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(3) Abweichend von Abs. (1) Satz 2 kann der Versicherungsnehmer den Mediator selbst auswählen. In diesem Fall erstattet der Versicherer abweichend von Abs. (2) höchstens acht Sitzungsstunden à maximal 180 EUR. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für einen Mediator, den alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen schriftlich beauftragt haben. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
(4) Für die Tätigkeit des Mediators ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Risikoträger:
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025