In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Gegenstand der Forderungsausfalldeckung:
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
(2) die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
(3) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-/ Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
(1) Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
(2) die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
(3) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
- Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-/ Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
(1) Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025