In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Regelungen zu mitversicherten Personen:
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmer sowie aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
- Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmer sowie aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025