In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung:
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
(1) ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
oder
(2) ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
(5) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
(1) ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
oder
(2) ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
(5) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025