In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Tierhüter ist, wer für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden (z. B. durch Übergabe zur Verwahrung). Die nur tatsächliche Übernahme der Beaufsichtigung eines Tieres begründet noch keine Tierhütereigenschaft. Unter Führung der Aufsicht über das Tier ist die Sorge zu verstehen, dass das Tier keinen Schaden anrichtet.
Als Tierhüter sind regelmäßig anzusehen der Verwahrer, der Entleiher und der Mieter, soweit diese nicht unmittelbar Tierhalter geworden sind.