In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bietet die Ausfalldeckung dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass ihm selbst ein Haftpflichtschaden in seiner Eigenschaft als Tierhalter zugefügt wird und der Halter des schadenverursachenden Hundes weder eine eigene Haftpflicht-Versicherung hat, die dem
Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzt, noch selbst dafür aufkommen kann, da er mittellos ist. Im Rahmen der Ausfalldeckung übernimmt die Haftpflichtkasse bei Vorlage eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Titels den Schaden, den der Versicherungsnehmer
sonst selbst tragen müsste. Die Ausfalldeckung der THV Einfach Komplett befasst sich zusätzlich mit Schadenersatzansprüchen, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Beispiel
Der Hund der Versicherungsnehmerin Frau Hansen wird beim Spazierengehen
im Wald von einem fremden Hund gebissen. Er erleidet Verletzungen, die vom Tierarzt behandelt werden müssen. Aufgrund nicht gezahlter Versicherungsbeiträge besteht für den
Schädiger kein Versicherungsschutz aus seiner Tierhalterhaftpflicht-Versicherung und er verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, um für die entstandenen Tierarztkosten aufzukommen. Frau Hansen konnte zwar ein rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil in Höhe ihrer Schadenersatzforderung erwirken, da der Schädiger jedoch mittellos ist und auch kein Versicherungsschutz über eine Haftpflicht-Versicherung besteht, hätte die Versicherungsnehmerin ohne die Ausfalldeckung im Rahmen der THV Komfort PLUS die Kosten der Tierarztbehandlung
selbst tragen müssen. So übernimmt die Haftpflichtkasse diese Kosten.
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:
1. Die Haftpflichtkasse gewährt dem VN und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Tierhalter-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
wurden. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben stehen.
Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom VN bzw. der/den mitversicherten Personen wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
3. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
4. Der VN erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum
Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Haftpflichtkasse kann den VN auffordern, weitere für die Beurteilung
des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
5. Beim Verstoß gegen die in Position 18.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziff. 26 AHB verlieren.
6. Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der VN und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
- Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht,
dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. - Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der VN nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte
die Vermögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegeben hat oder im Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichts geführt wird.
7. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der VN der Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit
(Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
8. Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
9. Nicht versichert sind Ansprüche des VN beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
10. Leistungen aus einer für den VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden
Tierhalter-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des VN bzw. der versicherten
Person/en nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
11. Der VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung
an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
12. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
13. Ein gleichartiger Versicherungsschutz eines bestehenden Privat-Haftpflichtversicherungsvertrages geht diesem vor.