In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Veranstaltungen folgendes für Mitversicherte Nebenrisiken:
Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner für
- Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- Tribünen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne. Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass
- die Tribüne polizeilich abgenommen ist
- die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen.
- Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden)
- Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
- Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
- Abbrennen von Feuerwerken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
- Veranstaltung von (Fest-)Umzügen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen.
- Hüpfburgen
Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer Hüpfburgen. Nicht versichert sind Schäden an der/den Hüpfburg/en selbst sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verleihers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, gilt ferner für
- Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht der Teilnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten (d.h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz, z.B. Privathaftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung geht vor).
Nicht versichert sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Versicherten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- Tribünen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer Tribüne. Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass
- die Tribüne polizeilich abgenommen ist
- die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl im Kartenverkauf nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge Mangelhaftigkeit der Tribünen.
- Zelte (Restaurations-, Tanz-, Ausstellungszelte und –buden)
- Zeltrisiko ohne Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes. Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Tätigkeiten während des Auf- und Abbaus des Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
- Zeltrisiko inklusive Auf- und Abbau
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Auf- und Abbau unter der verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleiher gestellten Richtmeisters erfolgen.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
- Abbrennen von Feuerwerken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko des polizeilich genehmigten Abbrennens eines Feuerwerks durch einen ausgebildeten Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers.
- Veranstaltung von (Fest-)Umzügen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Risiko der polizeilich / behördlich genehmigten Durchführung / Ausrichtung eines (Fest-)Umzugs. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der am (Fest-)Umzug teilnehmenden Personen.
- Hüpfburgen
Versichert ist die gesetzl. Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber einer oder mehrerer Hüpfburgen. Nicht versichert sind Schäden an der/den Hüpfburg/en selbst sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verleihers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023