In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Veranstaltungen folgendes für Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 9.10 dieser Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 9.10 dieser Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für die Veranstaltung gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 250 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023